Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Grundlage des Auftrages

  • Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
  • Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die Preise unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen, oder mündliche Vereinbarungen sind verbindlich. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so können wir die Preise des tatsächlichen Abnahmetages berechnen.
  • Erfolgt die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, vier Monate nach Vertragsschluss oder später, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepasst werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.
  • Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig. Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgen lediglich erfüllungshalber und bedeuten keine Stundung. Wir sind berechtigt eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.
  • Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn im Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen unbeglichen sind.
  • Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, gemäß § 3212 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) geleistet ist. In diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei Rechnungsbeträgen werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten usw., sofort fällig.

 

3. Lieferung, Versand, Verpackung

  • Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, Liefertermine sind stets unverbindlich.
  • Eingetretene Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen bei uns bzw. unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  • Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir uns vom Vertrag lösen, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen bei Scheck- oder Wechselprotest und Zahlungseinstellung.
  • Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.
  • Verpackung und Versand erfolgen gemäß § 448 BGB für Rechnungen des Bestellers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Transportführern hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten beim Frachtführer bzw. der Versicherung zu erfüllen. Eine Schadenanzeige muss vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen.
  • Für Kundeneigene Gläser übernehmen wir kein Bruchrisiko.

 

4. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück zu betreten.
  • Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren wird für uns vorgenommen, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden nicht uns gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum nach § 947 Absatz 2 BGB, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns in vorstehend bezeichnetem Verhältnis Miteigentum an der Sache einräumt. Die neue Sache die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltware im Sinne der Bestimmung.
  • Wird die Vorbehaltsware veräußert oder verbaut, d. h. zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so tritt der Besteller die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware bereits jetzt an uns ab und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie allein oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen die mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden im gleichem Umfang mit abgetreten.
  • Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden. Anderweitige Verfügungen - insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.
  • Der Besteller bleibt bis zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.

 

5. Gewährleistung / Mängelrüge

  • Die Gewährleistung wird bei Bauleistung nach VOB übernommen.
  • Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zu unverzüglichen Prüfung verpflichtet.
  • Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für Zuschnitte und Bearbeitungen gelten die brachenüblichen Maßtoleranzen.
  • Gewährleistungsansprüche unseres unmittelbaren Vertragspartners gegen uns werden auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb 3 Kalendertagen, schriftlich uns gegenüber geltend zu machen. Des weiteren besteht die Verpflichtung, mangelhafte Scheiben an uns zurückzuliefern, auch wenn der Mangel an der Baustelle anerkannt wurde. Demgemäss werden Gewährleistungsansprüche dann nicht anerkannt, wenn unser unmittelbarer Vertragspartner nicht in der Lage ist, uns die mangelhafte Scheibe zurückzuliefern.
  • Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  • Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Fehlschlagen der Nachbesserung einschl. Verzögerung oder Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsfrist ist ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt auf den unmittelbaren Schaden, in der Höhe werden sie begrenzt auf den Wert der Lieferung.
  • Dem Besteller steht aus Gewährleistungsansprüchen ein Zurückhaltungsrecht nur in der von uns ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Höhe zu.
  • Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besondere plane Glasoberflächen bei bestimmten Beleuchtungssituationen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. Interferenzerscheinungen sind deswegen nicht Gegenstand der Gewährleistung. Ebenso übernehmen wir keine Gewährleistung für eigene Bleifelder, die von uns in Isolierglas eingebaut werden.
  • Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe (Irisationen) oder ähnliches sichtbar werden. Sie sind deswegen nicht Gegenstand der Gewährleistung
  • Es wird generell nur materieller Ersatz der reklamierten Glaseinheiten geliefert. Die Lohnkosten für Umbau der Scheiben sowie eventuell anfallende Fahrtkosten werden gesondert berechnet.

 

6. Bauleistungen

  • Für alle Bauleistungen (Malerarbeiten und Glaserarbeiten vor Ort) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen der VOB können auf Wunsch eingesehen werden.
  • Bei Preiskalkulationen von Werksleistungen setzten wir voraus, dass etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind.
  • Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
  • Die Ausführungszeit für Bauleistungen beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Bestellers oder Dritter erbracht sind. Bei nachträglicher nicht nur unerheblichen Änderungen des Bestellers verlieren die anfänglich vereinbarten Termine ihre Gültigkeit.
  • Die Versicherung üblicher Risiken durch den Besteller wie z. B. Feuer, Wasser, Sturm, Glasbruch sowie den Abschluss einer Bauwesenversicherung setzen wir voraus.
  • Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber, zusätzliche Schlussreinigung oder das Aufbringen von Schutzfolien bzw. Schutzanstrichen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.

 

7. Weitere Bestimmungen

  • Proben und Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke.
  • Versiegelung und/oder Verlegung von Betonfugen bei Glas-, Stahl- und Beton-Arbeiten werden gesondert berechnet.
  • Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne bleiben unser geistiges Eigentum. Wir sind berechtigt, alle von uns ausgeführten Arbeiten zu fotografieren und damit zu werben sowie unsere Produkte mit unserem Firmenzeichen etc. zu versehen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch für Klagen aus internationalen Distanzverträgen bei grenzüberschreitenden Lieferungen sowie Scheckklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980.
  • Änderungen sind nur möglich, solange das Glas noch nicht zugeschnitten ist und unter bedingten Lieferzeitverzögerungen.
  • Modellgläser: Berechnung erfolgt nach umschriebenem Rechteck zuzüglich der Modellzuschläge.
  • Inhaltsberechnung erfolgt nach durch 3 teilbaren Maßen.
  • Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Dülmen.

Schulz GmbH

Malerbetrieb + Glaserei

 

Wierlings Esch 3 • Dülmen
Tel. 0 25 94 / 50 06
info@schulz-duelmen.com